8) Samstag, 28. Februar – Modul 11b: Wunschbefolgungspflicht & Methoden der unterstützten Entscheidungsfindung
Acht Stunden Online-Schulung. Acht Stunden § 1821 BGB, Artikel 12 UN-BRK und die Frage: Was heißt das eigentlich konkret, dieser ganze vornehm klingende Begriff „unterstützte Entscheidungsfindung“?
Der Dozent – kompetent, Brille auf der Nasenspitze, schon 30 Jahre im Geschäft – macht es an einem Satz fest: „Solange der Betreute einen Willen äußern kann, egal wie wirr, egal wie unvernünftig – Sie haben sich danach zu richten. Punkt.“
Die Arbeit nach dem Artikel 12 der UN-Behindertenrechtskonvention ist knallharte Alltagsarbeit. Nicht für jemanden entscheiden, sondern Mittel und Wege finden, dass er selbst entscheiden kann. Mit Symbolkarten, mit langsamen Fragen, mit Geduld. Oder manchmal einfach mit dem Eingeständnis: Ich verstehe gerade nicht, was du mir sagen willst – aber ich bleib dran.
Klingt einfach. Ist es aber nicht. Denn was machst du mit dem Herrn, der seit drei Wochen nur Rotkohl isst? Was mit der dementen Dame, die partout nicht in die Tagespflege will, aber zu Hause vor sich hin vegetiert? Wo sind die Grenzen, wo muss ich als Betreuer eingreifen? Die Antwort des Dozenten: „Da, wo er sich selbst oder andere gefährdet. Nicht da, wo es uns nicht passt oder ungesund ist. Solange er mit dem Rotkohl glücklich ist – lassen Sie ihn. Das ist sein gutes Recht.“
Wunschbefolgungspflicht ist kein Freibrief für Chaos. Aber sie ist der radikale Auftrag, die eigene Bevormundungsknolle permanent zu hinterfragen. Anstrengend. Und irgendwie auch gut so.
Am Ende dann die Überraschung: schriftliche Prüfung. Bisher gab’s in allen Modulen nur mündliche Prüfungen – das machte mich echt nervös. Wir kriegen ein Fallbeispiel und einen Fragenkatalog. Eine Stunde später gebe ich ab und bitte den Lehrgangsleiter, mal draufzuschauen. Seine Rückmeldung: Note 2, ich könnte noch weiter daran feilen, wenn ich wollte.
Will ich nicht. Ich bin zu erschöpft. Und die 2 ist völlig in Ordnung.


